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SWK 32, 10. November 2006, Seite R 81
Bescheid: Rechtswidrigkeit
• Ein Bescheid, dessen Spruch in sich selbst widersprüchlich ist, leidet allein deswegen schon an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. - (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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