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Vorsteuerabzug für geplante Vermietung
• Vorsteuerabzug für geplante Vermietung: Der Bfr. hat 1997 mit der Errichtung eines Wohngebäudes begonnen. Der Umstand, dass der StPfl. bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung ins Auge fasst, begründet noch keine Unternehmereigenschaft. Es muss die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden. Der Entschluss zur Vermietung muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Der Bfr. hat sich erst während der Bauphase zum Bau eines Hauses mit vier Wohnungen entschlossen. Damit steht der Vorsteuerabzug für die ersten Jahre nicht zu (VwGH 26. 6 .2006, 2003/14/0013).