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Die Errichtung einer Stützmauer ist weder Wohnraumschaffung noch außergewöhnliche Belastung
Die Errichtung eines Eigenheims ist grundsätzlich mit seiner Benützbarkeit abgeschlossen. Nicht begünstigt sind die Fälle, in denen die Benützungsbewilligung bereits vorlag und weitere Aufwendungen erst Jahre danach anfallen. Es kommt allenfalls der Abzug als Sanierungsaufwand in Betracht. Fallen die Aufwendungen für die Stützmauer als Hangbefestigung nicht im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses, sondern erst viele Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes an, ist eine Abzugsfähigkeit als Wohnraumschaffung nicht gegeben.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von bereits eingetretenen Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar. Nicht der Schaden als solcher führt zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten der Beseitigung. Präventivmaßnahmen sind vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Der Abzug der dem Bw. erwachsenen Kosten könne daher, da der Stützmauer präventive Wirkung zukommt, nicht nach § 34 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden.
Auch die Anerkennung der Aufwendungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 des § 34 EStG ist nicht möglich, da es sich b...