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Einkommensteuerliche Entnahmebewertung und USt
Teilwert und gemeiner Wert - brutto oder netto?
Sind Entnahmen in der Einkommensteuer auf Brutto- oder Nettobasis (mit oder ohne USt) zu erfassen? - Der Beitrag sucht und findet eine systemkonsistente Lösung. Werden Wirtschaftsgüter anlässlich einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt, sind sie nach § 24 Abs. 3 EStG mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Dabei stellt sich die Frage, ob der gemeine Wert mit oder ohne USt anzusetzen ist. Dieselbe Frage stellt sich für die Erfassung von Entnahmen mit dem Teilwert während des laufenden Betriebes.
1. Doralt, Lochmann und UFS
Nach Doralt, EStG10, § 24 Tz. 172 (Stand: ), Lochmann (SWK-Heft 19/2004, Seite S 638) und - F/03, sowie , RV/0271 - F/03, ist der gemeine Wert einschließlich Umsatzsteuer maßgebend.
2. Zorn in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser
Nach Zorn in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz. 10.2 (Stand: April 2006) ist bei Entnahmen im Sinn des § 4 Abs. 1 EStG der Nettobetrag anzusetzen, weil die auf Entnahmen entfallende USt nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG nicht abzugsfähig ist.
3. Eine systemkonsistente Lösung
Die Lösung von Zorn in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser ist systemkonsistent:
Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (im Sinn von zu Konsumzwecken ins Privat...