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Zuschätzung von Fehlbeträgen
Zuschätzung von Fehlbeträgen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Betreibt eine GmbH eine Gastwirtschaft, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder eine ihm nahe stehende Person das Geld erhalten hat (BFH , III R25/05, in BB 2006, 1945).