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Vertreterbestellung
• Ein Bescheid, mit dem das Finanzamt gemäß § 81 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 BAO nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eine Vertreterbestellung vornimmt, hat zum Ausdruck zu bringen, dass die bestellte Person Vertreter für die beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sein soll. Der Spruch eines solchen Bescheides darf hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass ein Vertreter für eine (nicht mehr existierende) Personenvereinigung bestellt wird. - (§ 81 Abs. 6 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 2005/14/0006)