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Gewerblicher Wertpapierhandel
• Ein gewerblicher Wertpapierhandel liegt nur dann vor, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist; wenn also durch die Marktanteilnahme ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist und dem Bild entspricht, S. 56das nach der Verkehrsaufassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Entscheidend ist das Gesamtbild der verwirklichten Tatsachen und Verhältnisse. - (§ 23 EStG 1988), (Abweisung)
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