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Vertreter: Sozialversicherungspflicht
• Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt bei Beschäftigungen außerhalb von festen Betriebsstätten, wie dies z. B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern der Fall ist, die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten in der Gestaltung der (möglichen und vereinbarten) Kontrolle der Tätigkeit zu Tage. Danach sind für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Vertretern Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, das Fehlen der Verfügung über eine Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel maßgeblich. Hingegen bedeutet eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn, ebenso wenig Absprachen bezüglich der Arbeitszeit (oder der Anwesenheit im Büro), wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind. So kann auch z. B. eine wöchentliche Abrechnungsverpflichtung, die zur Überprüfung der Provisionsgrundlagen dient, nicht als Kontrollrecht in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten gedeutet werden. Selbst das Fehl...