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AlVG: Sanktionen
• Wenn eine Beschäftigung (aus welchen Gründen immer) nach Ansicht des AMS diskriminierend ("bloßstellend") ist, weil z. B. allgemein bekannt wäre, dass eine Straßenzeitung im Allgemeinen nur von Personen mit Vorstrafen verkauft wird, dann dürfte eine arbeitslose Person zu einer solchen Beschäftigung unter Androhung der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG nicht verhalten werden, so wertvoll derartige Beschäftigungsprojekte für darin (freiwillig) Tätige auch sein mögen, und zwar unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit von Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Bekannten angetroffen werden könnte. - (§ 10 Abs. 1 AlVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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