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ErbStG: Schenkung
• Gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden. Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Bei Aktien sind Veräußerungen an der Börse ohne jeden Zweifel als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt anzusehen. Der Kurswert bildet sich aus den bei der Veräußerung an der Börse erzielten Preisen. Es kann also der gemeine Wert aus den Verkäufen an der Börse und mithin aus den Kurswerten abgeleitet werden. - (§ 19 Abs. 1 ErbStG), (Abweisung)
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