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Vergleich: Pauschalgebühr
• Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist unter anderem dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitswertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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