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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite R 53

Erbschaftssteuer: Erwerb

Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten gemäß § 20 Abs. 2 ErbStG als nicht erloschen. Die Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 ErbStG setzt voraus, dass die Rechtsverhältnisse tatsächlich durch Vereinigung erlöschen. - (§ 20 Abs. 1 und 2 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

"Im Beschwerdefall wurde den beschwerdeführenden Parteien der in Rede stehende Betrag von öS 800.000,- auf Grund der im Übergabsvertrag festgehaltenen Vereinbarung im Todeszeitpunkt der Erblasserin "erlassen". Ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin bestand diese Forderung daher nicht mehr. Damit fiel den beschwerdeführenden Parteien als Erben diese mit dem Tod der Erblasserin erlassene Forderung nicht an, und somit konnte das Rechtsverhältnis nicht durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, weil die Forderung der Erblasserin, die auf die beschwerdeführenden Parteien hätte übergehen können, zum Todeszeitpunkt schon auf Grund der Regelung ...

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