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Gebührenbefreiung
• Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu dem inhaltsgleichen § 53 Abs. 3 WFG 1984 ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Pfandrechtseintragungen bloß zur Umschuldung sind nicht gerichtsgebührenbefreit. - (§ 42 Abs. 3 WSG 1984), (Abweisung)
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