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Börsenumsatzsteuer
• Gemäß § 21 Z 1 KVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Unter dem vereinbarten Preis sind neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. - (§ 21 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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