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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite R 52

Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 gilt auch für Kredite (Annuitätenzuschüsse) des Landes. Sie ist auch auf die bei der Eintragung ins Grundbuch anfallende Pauschalgebühr anzuwenden, wenn ein mit der Finanzierung eines geförderten Objektes im Zusammenhang stehender Kredit mit einer Höchstbetragshypothek besichert wird. - (§ 53 Abs. 3 WFG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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