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Steuererklärung: Einreichung
• Die angesichts der Jahre hindurch praktizierten verspäteten (oder auch überhaupt unterlassenen) Abgabe der Steuererklärungen ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung der Kanzlei der Beschwerdeführerin (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) kann diese nicht im Hinblick auf die vorgeschriebenen Verspätungszuschläge nach § 135 BAO entschuldigen. - (§ 135 BAO), (Abweisung)
(, 0282)