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Vorabentscheidungsersuchen zur Gesellschaftsteuer
Keine Besteuerung bei Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung?
Der UFShat in Zusammenhang mit der Erhebung der Gesellschaftsteuer anlässlich der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGHgerichtet. Hintergrund ist der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Finanzmarktförderungsgesetz vom die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat. Strittig ist die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. g der Kapitalansammlungs-RL.
1. Die Vorlagefragen
a) Wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat, der die Gesellschaftsteuer vor deren Gründung abgeschafft hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der die Gesellschaftsteuer zu diesem Zeitpunkt erhebt,
verlegt wird, steht dann der Qualifikation dieser Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person als Kapitalgesellschaft "für die Erhebung der Gesellschaftsteuer" im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 69/335/EWG vom i. d. F. der Richtlinie 85/303/EWG vom und Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG vom i. d. F. der Richtlinie 85/303/EWG vom entgegen, dass der erstere Mitgliedstaat auf die Erhebung Ges...