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Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart anlässlich von Einbringungen
Aufwertung von Grund und Boden bei einbringungsbedingtem Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG wirkt bereits für die Einbringungsbilanz
Eine Einzelunternehmerin bringt einen Betrieb in eine GmbH ein, an der sie 100 % der Geschäftsanteile hält (Alleingesellschafterin). Sie hat bisher ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In die Einbringungsbilanz nach § 15 UmgrStG werden unter anderem Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten, Rückstellungen und aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. Auch der Wert des Grund und Bodens wird angesetzt.
1. Die Beurteilung durch das BMF
Nach Auffassung des BMF erhöhe der Wert des Grund und Bodens nicht den Sacheinlagenwert des eingebrachten Betriebes. Der Wert des Grund und Bodens sei in der Einbringungsbilanz steuerneutral, erst die übernehmende Körperschaft ermittle den Gewinn nach § 5 EStG.
2. Eigene Auffassung
§§ 12 und 15 UmgrStG verlangen für Einbringungen nach Art. III UmgrStG eine Einbringungsbilanz. Die übernehmende Körperschaft hat ihren Gewinn gemäß § 7 Abs. 3 KStG nach § 5 EStG zu ermitteln. Ist der Gewinn für den eingebrachten Betrieb bisher nicht nach § 5 EStG ermittelt worden (§ 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG oder Pauschalierung), so ist auf den Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz zu erstellen, die den Anforderungen einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG entspricht. Rückstellungen und (aktive und passive) Rechnungsabgrenzungen sind somit ebenso zwingend ...