Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20, 15. Juli 2006, Seite S 596

Die Übertragung von Ansprüchen aus direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Steuerliche Auswirkungen - ein Aufruf zur Vereinheitlichung

Ralph Felbinger

Viele Arbeitgeber denken zumeist beim Pensionsantritt des Begünstigten einer direkten Leistungszusage (Pensionszusage) daran, dessen Ansprüche auf eine lebenslange Firmenpension an eine externe Versorgungseinrichtung, sprich eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung, zu übertragen.

Ein Grund dafür könnte in einer einfacheren Abwicklung liegen, weil die jährliche Bildung von Pensionsrückstellungen, der Ankauf bzw. Verkauf von Wertpapieren oder die Kosten für ein versicherungsmathematisches Gutachten entfallen. Vor allem kann sich aber das Unternehmen durch die Übertragung einer Verbindlichkeit entledigen, deren Dauer ungewiss ist und die über viele Jahre hinweg in der Bilanz "mitgeschleift" werden muss. Niemand kann heute voraussehen, ob der Begünstigte nur 70 Jahre oder sogar 100 Jahre alt wird.

Durch eine Übertragung wird die Belastung kalkulierbar. Aus firmenpolitischen Gründen kann der Ausweis von hohen Pensionsrückstellungen in der Bilanz in manchen Situationen nicht erwünscht sein. Bei einer Übertragung sämtlicher Verpflichtungen auf eine Pensionskasse oder BKV können die gebildeten Rückstellungen aufgelöst werden.

Auch der Begünstigte selbst gewinnt durch d...

Daten werden geladen...