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Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung (§ 16 EStG)
Der Bfr. machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Liegt der Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die Mehraufwendungen abgesetzt werden, wenn dies beruflich bedingt ist. Der Bfr. hat vor Begründung seines Familienwohnsitzes bereits seit mehreren Jahren über eine Wohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes verfügt. Auch seine spätere Ehefrau war zunächst bis zur Geburt des ersten Kindes dort wohnhaft. Dass die spätere Begründung des unüblich weit entfernten Familienwohnsitzes aus anderen als privaten Gründen erfolgte, wurde nicht behauptet. Auch der Umstand, dass der Bfr. seinen Familienwohnsitz in das renovierte Elternhaus legte und dort auch im Rahmen des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes tätig geworden ist, ändert nichts an der privaten Veranlassung. Damit stehen keine Werbungskosten zu ().