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Pressekonferenzen bei Autor
Pressekonferenzen bei Autor (§ 4 Abs. 4 EStG)
Ein Autor und Vortagender erzielte 1998 Einnahmen von 42.000 Euro. Seine Ausgaben betrugen 46.800 Euro (1999 standen Einnahmen von 58.140 Euro Ausgaben von 45.560 Euro gegenüber). Nach einem Vorhalteverfahren wurden Ausgaben für die Bewirtung von Journalisten, Verlegern und Subautoren nicht anerkannt. Wenn der StPfl. anlässlich einer Bewirtung eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation bietet, so genügt dies für den Werbecharakter ().