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Opfertheorie gilt nicht
Opfertheorie gilt nicht (§ 4 Abs. 4, § 6 EStG)
Der Bfr. erwarb 1985 eine Liegenschaft. Einen Teil nutzte er für seinen Gewerbebetrieb und den restlichen Teil vermietete er. 1995 wurde das unbestritten noch verwendbare Gebäude im Zuge der Erweiterung und Modernisierung des Betriebes abgerissen und ein neues Gebäude errichtet. Strittig war die Behandlung des Restbuchwertes von fast 250.000 Euro, welchen das FA unter Hinweis auf die Opfertheorie zu den Herstellungskosten des Neugebäudes aktivierte. Der VwGH hält für den Bereich des EStG 1988 (jedenfalls bei der Konstellation eines schon länger vom Unternehmer genutzten Gebäudes) in Hinblick darauf, dass das Altgebäude einerseits und das Neugebäude andererseits auch nicht als das nämliche Wirtschaftsgut angesehen werden können, an der "Opfertheorie" nicht mehr fest ().