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Liebhaberei bei nebenberuflichem Architekten
Liebhaberei bei nebenberuflichem Architekten (§ 2 EStG)
Ein AHS-Lehrer war nebenberuflich als Architekt tätig. Seine Honorare betrugen jährlich zwischen 2.000 und 37.000 Euro. Das FA unterstellte Liebhaberei aus Gründen des § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhaberei-VO, da bei einem nebenberuflich ausgeführten Einmann-Unternehmen kein Gewinn entstehen könne. Damit verkennt das FA aber den Zweck der Bestimmung. Denn es geht nicht darum, einen Betrieb zu untersuchen, ob dieser objektiv geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, sondern es geht darum, zu untersuchen, ob die Maßnahmen des StPfl. geeignet sind, die Gewinnlage zu verbessern. Der Bfr. hat laufend an Architektenwettbewerben teilgenommen und damit genügend Initiative zur Ertragsverbesserung gezeigt ().