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Unterhaltsleistungen
• Werden Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so hat dies steuerlich unbeachtlich zu bleiben. - (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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