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SWK 31, 1. November 2006, Seite R 79

VStG: Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Nach der Rechtslage, wie sie im VStG gegeben ist, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden. Damit können auch nur natürliche Personen zu verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 VStG bestellt werden. Mit der behaupteten Bestellung der T. GmbH & Co Service KG zur verantwortlichen Beauftragten, die mit der Unterfertigung des Geschäftsführervertrages auch die Zustimmung zur Bestellung im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG erteilt habe, kann sich der Beschwerdeführer somit schon deshalb nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG befreien. - (§ 9 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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