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Keine Aufhebung gem. § 299 BAO nach Erlassung einer Berufungsentscheidung
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Gem. § 300 Abs. 1 BAO können das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben. Durch eine auf § 299 oder § 300 BAO gestützte Maßnahme sollen unter den genormten Voraussetzungen die sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebenden Rechtswirkungen beseitigt werden.
Zufolge des § 289 Abs. 2 BAO setzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Fall einer Sachentscheidung ihre Berufungsentscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides, sofern sie diesen nicht aufhebt. Eine Berufungsentscheidung bildet den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der angefochtene Bescheid der ersten Instanz gehört ab der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an, und es ist daher denkunmöglich, dass er aufgehoben oder abgeändert werden kann. (UFS Wien , RV/0606-W/06)