Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ein Vorlageantrag ist keine Berufung
Zur Auslegung unklarer Formulierungen
In letzter Zeit sind Fälle aufgetreten, in denen von Beraterseite hinsichtlich eines ergangenen Bescheides zunächst Rechtsmittelfristverlängerungen beantragt und dann Vorlageanträge gestellt wurden, ohne dass der Bescheid jemals mit Berufung angefochten worden wäre; bzw. Fälle, in denen nicht eindeutig ersichtlich ist, ob mit dem von der Partei an den UFS gerichteten Schreiben eine Berufung oder ein Vorlageantrag beabsichtigt war.
1. Sachverhalt
In zwei konkreten Fällen beantragte der Berufungswerber mit Eingabe vom , die auf seinem Abgabenkonto bestehende Abgabenschuld gemäß § 236 BAO nachzusehen. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ein Fristverlängerungsansuchen "für die Erledigung der abgewiesenen Nachsicht" bis ein. Mit der als "Vorlageantrag" bezeichneten Eingabe vom stellte er den Antrag, "gemäß § 236 BAO den Antrag vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen". Es werde beantragt, dem Antrag gemäß § 236 BAO vollinhaltlich stattzugeben.
2. Zurückweisung mit Berufungsentscheidung
Der UFS wies den Vorlageantrag mit Berufungsentscheidung zurück, wobei der Bescheidspruch ...