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SWK 31, 1. November 2006, Seite S 879

Ermäßigter Steuersatz für sämtliche Müllbeseitigungsleistungen

Umstzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Kommt der ermäßigte Steuersatz für die Müllbeseitigung gem. § 10 Abs. 2 Z 13 UStG nur für Hauptleistungen in Betracht, welche das Sammeln, Absieben, Sortieren, Schreddern, Häckseln und Transportieren bis zum Deponieren der Abfälle umfasst, oder kann der ermäßigte Steuersatz auch für die einzelnen beschriebenen Teilleistungen zur Anwendung kommen?

Antwort: Der Begriff der "Beseitigung" von Müll ist grundsätzlich weit auszulegen (vgl. ); obwohl bei strengem Verständnis die Beseitigung etwas anderes ist als die Verwertung, Behandlung oder Entsorgung, ist darunter nicht nur der eigentliche Abtransport, sondern auch die Bereitstellung von Behältern, Säcken, Containern, die Lagerung, die Entsorgung und Deponierung zu verstehen (vgl. auch Ruppe, UStG3, § 10 Rz. 164). Nach Ansicht des , 0129, stellen auch einzelne typische in der Müllbeseitigung bestehende Umsätze, wie etwa das bloße Einsammeln und Befördern zu einer Deponie oder das bloße Deponieren oder Zerkleinern kompostierbaren Mülls auf einer Deponie, einen mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen Umsatz dar, sodass auch darauf der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung ...

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