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Überlassung von während der Arbeitszeit zu tragender Kleidung durch den Arbeitgeber
BFH verneint Lohnsteuerpflicht
(B.R.) Auch bei Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein (BFH , VI R 21/05).
1. Sachverhalt
In einem Verfahren vor dem BFH war strittig, ob geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) vorliegt, wenn ein Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal verschiedene Kleidungsstücke zur Nutzung zur Verfügung stellt.
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung stellte ein Prüfer fest, dass der Arbeitgeber aufgrund von Betriebsvereinbarungen Kleidungsstücke angeschafft und diese den Mitarbeitern kostenlos überlassen hatte. Er beurteilte die Kleidung zum Teil als typische Berufskleidung, zum Teil jedoch nicht, weil sie weder als Arbeitsschutzkleidung zu werten sei noch durch ein dauerhaft angebrachtes Kennzeichen (Firmenemblem) objektiv eine berufliche Funktion erfülle. Die Kleidung könnte auch im privaten Leben getragen werden. Die Überlassung führe daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gelte selbst dann, wenn feststehe, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage s...