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SWK 28, 1. Oktober 2006, Seite R 74
Gerichtsgebühren: Bemessung
• Liegt bei einem Eventualbegehren eine Geldsumme zu Grunde, ist diese bei der Bemessung der Gerichtsgebühr an Stelle des Hauptbegehrens heranzuziehen. - (§ 15 Abs. 2 GGG), (Abweisung)
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