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Gerichtsgebühren: Einbringung
• Gemäß § 13 i. V. m. § 1 Z 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Aus einer solchen Ermächtigung können aber die Gebührenschuldner kein Recht auf Abstandnahme ableiten. - (§ 13 GEG), (Abweisung)
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