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Zum Regressanspruch des Gesellschafters in der Krise der Gesellschaft
§ 1358 ABGB; §§ 3, 14, 15 EKEG
Der Gesellschafter, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, muss beweisen, dass die Gesellschaft aktuell kreditwürdig oder saniert ist, wenn er sich regressieren will. Da sein Regressanspruch erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt, ist belanglos, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt (vorübergehend) kreditwürdig oder saniert war. Die Definition des § 14 EKEG, wann die Gesellschaft „nicht saniert“ ist, gilt auch iZm § 15 EKEG.
Aus der Begründung:
Der Kl und sein Bruder waren 1999 die beiden Kommanditisten der Bekl. Der Kl war auch (25%) Gesellschafter und bis Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH. Die Kommanditbeteiligungen wurden 2001 im Firmenbuch gelöscht.
1999 lag die Eigenkapitalausstattung der Bekl bei 0%, die Schuldentilgungsdauer war unendlich und es lag ein Reorganisationsbedarf vor. Mit Urkunde vom verpfändete der Kl seine Anteile an zwei Liegenschaften an eine Bank zur Sicherstellung aller Forderungen bis zum Höchstbetrag von ATS 13 Mio, die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer [Bekl] aus bereits gewährten und künftig zu gewähre...