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Liebhaberei: Kriterienprüfung
• Da die LiebhabereiVO das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LiebhabereiVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. - (§ 2 Abs 1 LiebhabereiVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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