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Anregung der amtlichen Wiederaufnahme keine Unterbrechungshandlung
Am regte der Bw. die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 und am hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 an.
Am händigten die Organe des Finanzamtes dem steuerlichen Vertreter des Bw. einen Nachschauauftrag aus. Dieser enthielt weder einen Hinweis, auf welche Abgaben er sich bezog, noch darauf, welcher Veranlagungszeitraum den Gegenstand der Nachschau bildete.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist von zehn (sieben) Jahren zulässig wäre, oder vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Die am erlassenen Erstbescheide stellten eine taugliche Unterbrechungshandlung dar, die einen Neubeginn des Fristenlaufs für die Verjährung bewirkten.
§ 238 Abs. 2 BAO i. d. F. BGBl. Nr. 134/1969 normiert, dass die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird und mit Ablauf des Jahres, in welchem...