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SWK 28, 1. Oktober 2006, Seite S 787

Lagerräumlichkeiten von der Werbungskostenpauschale umfasst

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) vom können Durchschnittssätze nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst unter anderem auch Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räumlichkeiten, insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten.

Unter dem Begriff Wohnungsverband sind auch Räumlichkeiten zu subsumieren, die nicht direkt von der Wohnung aus zu betreten sind, aber dennoch an diese angrenzen. Nach einer Entscheidung des BFH (VI R 164/00 vom ) gilt ein Arbeitszimmer auch dann als häuslich, wenn es sich um einen nicht direkt vom Wohnhaus zugänglichen, sondern mit einem separaten Eingang versehenen Anbau handelt.

Aus diesen Gründen ist auch die Abschreibung für Abnutzung für die von einem Warenpräsentator als Lagerräumlichkeiten genutzten, vom Wohnhaus nicht direkt betretbaren Räumlichkeiten nicht (zusätzlich) als Werbungskosten absetzbar, sondern v...

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