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Mitunternehmerstellung
Mitunternehmerstellung (§ 23 EStG)
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Mitunternehmerschaft des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Bei einer GesbR ist, selbst wenn das Verlustrisiko zu verneinen ist, die Mitunternehmerstellung bei einem signifikanten mitunternehmerischen Initiativrecht zu bejahen. Ein sehr gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko wird damit durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert (BFH , VIII R74/03, in BB 2006, S 1539).