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Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus des Arbeitnehmers
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus des Arbeitnehmers (§ 15 EStG)
Aufwendungen des Arbeitgebers (Kreditunternehmung) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines Vorstandes sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also von nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitgliedes, Arbeitslohn. Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen (BFH , IX R109/00, in BB 2006, S 1371).