Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2006, Seite R 26
Finanzstrafverfahren: Aufschub Strafvollzug
• Nach § 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. - (§ 177 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
()