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Gerichtsgebühren
• Verweist der Beschwerdeführer in seinem Nachsichtsansuchen auf sein "relativ geringes" Einkommen als Busfahrer, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind und Bankschulden in Höhe von jedenfalls mehr als 4,5 Mio. öS , konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Gewährung eines Nachlasses der Gerichtsgebühren in Höhe von 19.231,44 Euro bei diesen behaupteten wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Sanierungseffekt gehabt hätte. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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