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SWK 10, 1. April 2006, Seite R 26

Gerichtsgebühren

Verweist der Beschwerdeführer in seinem Nachsichtsansuchen auf sein "relativ geringes" Einkommen als Busfahrer, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind und Bankschulden in Höhe von jedenfalls mehr als 4,5 Mio. öS , konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Gewährung eines Nachlasses der Gerichtsgebühren in Höhe von 19.231,44 Euro bei diesen behaupteten wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Sanierungseffekt gehabt hätte. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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