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Ausfuhrerstattungen
• Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) setzt voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG und Art. 33 Abs. 9 der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom eingehalten wird. - (Art. 1 VO (EG) Nr. 615/98), (Abweisung)
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