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Devolutionsanträge
• Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Nach § 260 BAO (i. d. F. des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. - (§ 311 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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