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SWK 36, 15. Dezember 2006, Seite S 1006

Zur Vergebührung von Softwarelizenzverträgen auf Dauer gegen Einmalzahlung

Verträge auf Dauer gegen Einmalentgelt ("Softwarekaufverträge") sind weder Bestandverträge noch sonstige Verträge i. S. d. § 33 TP 5 Abs. 1 GebG

Karl Preslmayr

Der VwGH hat durch sein Erkenntnis vom , 2006/16/0054, in Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung trotz der UrhG-Novelle BGBl. Nr. 93/1993 festgestellt, dass die Befreiungsbestimmung für Werknutzungsverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG nicht auf den Softwarevertrag, dessen Vergebührung er zu beurteilen hatte, anwendbar ist. Der VwGH bestätigte daher die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG.Im Folgenden wird nicht die Frage der Anwendbarkeit der genannten Befreiungsbestimmung für "Werknutzungsverträge" im Zusammenhang mit Softwarelizenzverträgen nochmals erörtert - diese Diskussion ist zumindest für den Praktiker durch das genannte VwGH-Erkenntnis beendet. Es soll lediglich untersucht werden, ob die vielen Verträge im Fall einer Beurkundung gebührenpflichtig sind, mit denen das Recht der Benützung von Software auf Dauer, also unkündbar und ohne irgendeine Befristung, gegen eine einmalige Zahlung erworben wird.

1. Gesetzliche Grundlage

Soweit feststellbar, hat sich der VwGH mit der Gebührenpflicht von Software(lizenz)verträgen, die in diesem Sinn auf Dauer abgeschlossen sind, noch nicht befasst. Im Mittelpunkt der Diskussion stand vielmehr stets die Anwendbarkeit des Befreiung...

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