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SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite R 78

Vergnügungssteuer

Nach § 19 Abs. 1 VGSG tatbildmäßiges Verhalten, nämlich das Unterlassen der Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum Fälligkeitstag unter Verletzung der Anmeldepflicht, kann nur einmal bestraft werden. Nach § 6 VGSG besteht die Steuerpflicht je Apparat und Kalendermonat. - (§ 19 Abs. 1 VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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