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Kanalbenützungsgebühr Sbg.
• Ein nicht ausgebauter (nicht zu Wohnzwecken geeigneter) Kellerraum ist in die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nicht schon deshalb einzubeziehen, weil darin eine Waschmaschine aufgestellt ist. Zutreffend ist auch, dass Zwischenwände, Fensternischen und gemauerte Kamine nicht zur Wohnnutzfläche zählen. - (§ 1 Abs. 1 Sbg. BenützungsGebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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