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SWK 6, 15. Februar 2006, Seite R 14

Aufschließungsbeitrag Tirol

§ 2 Abs. 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz definiert den Begriff des Bauplatzes als ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Ein Grundstück ist nach dieser Bestimmung eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. - (§ 2 Abs. 1 Tir. VerkAufschlAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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