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Gestaltungsmöglichkeiten: Missbrauch
• Das Fehlen schriftlicher Mietverträge darf die belangte Behörde zumindest als Indiz einer von Anfang an nicht fremdüblichen Leistungsbeziehung werten, woran auch der in der Beschwerde S. R 13enthaltene Hinweis auf ein auch zwischen Fremden nicht ungewöhnliches Unterbleiben einer schriftlichen Vertragserrichtung zur Vermeidung von Gebühren nichts ändert. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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