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USt: ärztliche Leistungen
• Erstrecken sich länger währende ärztliche Leistungen (z. B. kieferorthopädische Behandlungen) über einen Zeitraum, der vor dem begonnen und nach dem geendet hat, und gelten diese Leistungen als nach dem bewirkt, sind sie umsatzsteuerbefreit. Für den Fall, dass ein Arzt vor dem Jahr 1997 (An-)Zahlungen für derartige Leistungen vereinnahmt hat, die gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz UStG 1994 zu versteuern waren, wird in der Verwaltungspraxis und in der Literatur die Rechtsauffassung vertreten, dass auf diese Anzahlungen nachträglich (im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1997) die Steuerbefreiung anzuwenden sei. Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird. Daher ist, wenn sich zwischen Anzahlung und Leistungserbringung die Rechtslage ändert, für den einzelnen Umsatz die im Zeitpunkt der Leistung geltende Rechtslage maßgebend und die Anzahlung entsprechend zu korrigieren. - (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994), (Abweisung)
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