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Zustellgesetz
• Das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte schließt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes nicht aus, weil gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 S. R 12(§ 4 in der davor geltenden Fassung) als Abgabestelle etwa auch eine sonstige Unterkunft in Betracht kommt. - (§ 2 Z 5 ZustellG), (Abweisung)
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