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SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite R 10

Istbesteuerung

Bei der angewandten Methode der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld für Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994). So lange für eine ausgeführte Leistung kein Entgelt vereinnahmt wurde. kann bei der Istbesteuerung keine Steuerschuld entstehen. Andererseits ist bereits mit der Entgegennahme von Vorschüssen oder Anzahlungen die Entstehung der Steuerschuld verbunden. Durchlaufende Posten sind auch bei der Istbesteuerung nicht zu erfassen. - (§ 17 UStG 1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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