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Wirtschaftsgut: Bewertung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen. - (§ 6 EStG 1988), (Abweisung)
"Das allgemeine Vorbringen in der Beschwerde, im Zusammenhang mit dem Übergang von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft in Polen seien auch von der Gemeinde S. R 10Wien im Zusammenhang mit Polengeschäften erhebliche Wertberichtigungen vorgenommen worden, legt nicht ausreichend konkret dar, weshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen gegen die Firma M. im Streitzeitraum eine Wertberichtigung in einem größeren Umfang als von der belangten Behörde angesetzt vorzunehmen gewesen wäre."
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